Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für den
Markt Maßbach über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
(Feuerwehr-Kostensatzung)
vom 17.02.2014
Der Markt Maßbach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung
§1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Der Markt Maßbach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für
- Einsätze
- Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG)
- Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Der Markt Maßbach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch
- Leistungen der Atemschutzwerkstatt/Schlauchwerkstatt
- Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2 Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
(1) Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt einen Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen in Kraft.
Maßbach, 17.02.2014
Markt Maßbach
Wegner, Erster Bürgermeister
Anlagen zur Satzung für die Gemeinde Thundorf i. UFr.,
für die Gemeinde Rannungen und für den Markt Maßbach
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegestrecke für | bei einer Nutzungsdauer von | bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
ein Mannschaftstransport-wagen MTW | 15 Jahren | 2,80 Euro |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 15 Jahren | 3,17 Euro |
ein Tragkraftspritzenfahr-zeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 20 Jahren | 3,57 Euro |
ein Tragkraftspritzenfahr-zeug TSF-W(mit TS PFPN 10-1000) | 20 Jahren | 4,75 Euro |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) | 25 Jahren | 6,10 Euro |
EinLöschgruppenfahrzeugLF 20 | 25 Jahren | 7,36 Euro |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 | 25 Jahren | 7,14 Euro |
ein Hilfeleistungslöschfahr-zeug HLF 20 (LF 16/12) | 25 Jahren | 7,94 Euro |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw.TLF 16/24-Tr) | 25 Jahren | 6,18 Euro |
ein TanklöschfahrzeugTLF 4000 (TLF 20/40) | 25 Jahren | 7,85 Euro |
einen Rüstwagen RW (RW-2) | 25 Jahren | 8,76 Euro |
einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G | 25 Jahren | 8,50 Euro |
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 | 25 Jahren | 12,61 Euro |
ein Versorgungs-LKW(GW-L1) | 20 Jahren | 3,80 Euro |
einen Gerätewagen Logistik GW-L2 | 20 Jahren | 6,22 Euro |
ein Wechsellader Fahrzeug WLF | 25 Jahren | 4,50 Euro |
Tragkraftspritzenanhänger TSA | 25 Jahren | 2,95 Euro |
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für | bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
ein Mannschaftstransportwagen MTW | 23,25 Euro |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 27,94 Euro |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 71,64 Euro |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) | 86,73 Euro |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF | 102,05 Euro |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 | 117,80 Euro |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 | 115,01 Euro |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20(LF 16/12) | 143,15 Euro |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) | 98,99 Euro |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000(TLF 20/40) | 104,15 Euro |
einen Rüstwagen RW (RW-2) | 143,33 Euro |
einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G | 234,75 Euro |
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 | 231,35 Euro |
ein Versorgungs-LKW (GW-L1) | 36,42 Euro |
einen Gerätewagen Logistik GW-L2 | 85,97 Euro |
ein Wechsellader Fahrzeug WLF | 59,98 Euro |
Tragkraftspritzenanhänger TSA | 26,20 Euro |
3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):
24,00 Euro
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 inne haben und
b) sonstige Bedienstete 13,70 Euro
c) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)
13,70 Euro
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet
4. Arbeitsstundenkosten für Arbeitsgeräte Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
a) eine Tragkraftspritze TS 8/8
48,10 Euro
b) eine Tauchpumpe
13,30 Euro
c) ein Lüftungsgerät
20,80 Euro
d) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät (Pressluftatmer, ohne Flaschenfüllung)
27,00 Euro
e) ein Schlauchboot
20,00 Euro
f) einen Stromgenerator
29,00 Euro
g) ein Brennschneidgerät
65,80 Euro
h) eine Kettensäge
15,30 Euro
i) einen Trennschneider
15,00 Euro
j) einen Hitzeschutzanzug oder Insektenschutzanzug
15,00 Euro
k) einen Vollschutzanzug
38,00 Euro
l) einen Flutlichtscheinwerfer (ohne Generator)
5,10 Euro
m) ein Spür- und Messgerät (Gas- und Strahlenschutz)
35,00 Euro
n) einen Mehrzwecksauger
16,60 Euro
o) ein hydr. Hebe- und Bergungsgerät
20,50 Euro
5. Sonstige Leistungen
Prüfen, Waschen, Trocknen von Druckschläuchen je Schlauch 5,00 Euro
Mehrbereichschaum 2,05 Euro/Ltr.
Ekoperl 66 (Wasser) 24,70 Euro/Sack
Ekoperl 33 (Wasser) 16,36 Euro/Sack
Terraperl S (Öl) 14,62 Euro/Sack
Löschfahrzeugpumpe 10,23 Euro/Std.
Klärwärter 15,35 Euro/Std.
Öl-Ex Allwetter Granulat 15,00 Euro/Sack
Für Materialverbrauch und sonstigen Leistungen aller Art werden die Selbstkosten mit einem Zuschlag von 10 v.H. berechnet. Für alle sonstigen in dieser Anlage nicht aufgeführten Leistungen werden Kosten unter Berücksichtigung des zur Verwendung kommenden Materials und des anfallenden Arbeitsaufwandes jeweils im Einzelfall festgelegt.
Maßbach, 17.02.2014
Markt Maßbach
Wegner, Erster Bürgermeister
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